Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / III. Belastung des Steuerpflichtigen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 19

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Stpfl muss durch Aufwendungen (> Rz 16 ff) belastet sein, die ihm unvermeidbar entstehen (> Rz 40 ff). In der persönlichen Lebenssphäre des Stpfl muss ein Ereignis eintreten, das ihn zwingt, Ausgaben selbst zu tragen (> R 33.1 Satz 1–3 EStR).

 

Rz. 20

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Es ist unerheblich, ob der Stpfl die Ausgaben aus den im VZ erzielten Einnahmen oder aus dem vorhandenen Vermögen geleistet hat. Darauf kommt es ebenso wie bei den BA/WK/SA auch bei AgB nicht an (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104 mwN). In der Praxis ist es ohnehin schwierig festzustellen, ob der Stpfl die Aufwendungen im konkreten Einzelfall tatsächlich aus seinen laufenden Einnahmen oder aus seinem Vermögen (zB aus Sparguthaben oder Kontoüberziehung) bestritten hat. Anders ist es idR nur bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die die laufenden Einnahmen des Stpfl deutlich übersteigen, wie zB bei der Zahlung eines Lösegelds. Als Folge dessen kann die Belastung auch bei Finanzierung der Aufwendungen durch ein Darlehen entstehen (> Rz 17).

 

Rz. 21

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, ist der Stpfl ‚belastet’. AgB erkennt der BFH allgemein nicht an, wenn der Stpfl für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Gegenwert ist, was für den Stpfl von bleibendem Wert oder Nutzen ist und ihm einen nicht nur vorübergehenden Vorteil in Geld oder Geldeswert bringt (BFH 82, 535 = BStBl 1965 III, 441; BFH 182, 333 = BStBl 1997 II, 491; BFH/NV 2006, 931). IdR führen solche Aufwendungen lediglich zu Vermögensumschichtungen (BFH 71, 160 = BStBl 1960 III, 309). Die Verfassungsmäßigkeit der Gegenwerttheorie bestätigt BVerfG 21, 1 = BStBl 1967 III, 106.

 

Rz. 21/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In engen Ausnahmen hat der BFH allerdings anderen Gesichtspunkten den Vorrang vor dem Gegenwertprinzip gegeben, besonders wenn die Aufwendungen so stark von einer sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit veranlasst sind, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. So hält er Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses regelmäßig als AgB abziehbar (BFH 226, 536 = BStBl 2010 II, 280; BFH 232, 518 = BStBl 2011 II, 1012; BFH/NV 2011, 1691). Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung und der Baumaßnahme. Zu weiteren Einzelheiten vgl > Rz 75 Behindertengerechte Wohnung. Andererseits hat der BFH zB den Mehraufwand für den Erwerb eines größeren Baugrundstücks, das mit einem behindertengerechten Bungalow bebaut werden soll, im Hinblick auf den entstehenden Gegenwert nicht als AgB anerkannt (BFH 246, 360 = BStBl 2014 II, 931). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 22.

 

Rz. 21/2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für die Frage, ob ein Gegenwert erlangt wurde, kommt es mithin weiterhin darauf an, ob ein Gegenstand oder eine Dienstleistung bestellt wird, die nicht nur für den Stpfl oder eine von ihm unterstützte Person, sondern auch für einen (fremden) Dritten von Vorteil ist, also eine gewisse Marktgängigkeit besitzt. Diese kommt in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck (BFH 138, 73 = BStBl 1983 II, 378; BFH 166, 266 = BStBl 1992 II, 290; H 33.1–33.4 EStH). Vgl zB BFH 111, 491 = BStBl 1974 II, 335 – Umstellung auf Erdgas; BFH 113, 301 = BStBl 1974 II, 745 – Geschirrspüler; BFH 118, 24 = BStBl 1976 II, 194 – schalldämmende Fenster. Zum Unterhalt von Angehörigen, die bedürftig werden, weil sie ihr Vermögen unentgeltlich auf den Stpfl übertragen haben, > Unterhaltsleistungen Rz 144.

 

Rz. 22

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Als Korrektiv zur Gegenwertlehre dient die Unterscheidung der Vermögensumschichtung von verlorenem Aufwand. Dieser entsteht, wenn dem Stpfl ein Verlust (Schaden) entstanden ist, der sein Vermögen endgültig mindert, und dieser Schaden durch Aufwendungen behoben wird. Deshalb kann § 33 EStG angewendet werden, wenn Gegenstände des lebensnotwendigen Bedarfs infolge eines unabwendbaren Ereignisses verloren gehen oder existenzbedrohende Gefahren beseitigt werden müssen. Allerdings gilt dies nur im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen (keine Luxussanierung) und wenn der Stpfl den Schaden nicht verschuldet hat und er ihm von anderer Seite nicht ersetzt wird.

 

Rz. 22/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das betrifft zum einen Fälle, in denen der Stpfl lebensnotwendige Wirtschaftsgüter ersetzt, die er auf Grund eines unabwendbaren Ereignisses verloren hat (BFH 113, 301 = BStBl 1974 II, 745). Bei Schäden an Sachen ist der Stpfl im Vergleich zum Zeitpunkt vor Schadenseintritt "ärmer", wenn er den Schaden beseitigen lässt und ihm dafür Ausgaben entstehen. So zB für die Beseitigung von Wasserschäden am selbstgenutzten Wohneigentum (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104; > Rz 75 Wasserschaden), allerdings nur gemindert um eine mit der Wiederherstellung zugeflossene Werterhöhung (> Rz 23). Ebenso kann es bei der Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses sein, wenn ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund steuerpflichtiger Ersatzleistung
Friedhof in der Dämmerung mit verwitterten Grabsteinen
Bild: Corbis

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren