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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außergewöhnliche Belastungen / III. Belastung des Steuerpflichtigen

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Rz. 19

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Stpfl muss durch Aufwendungen (> Rz 16 ff) belastet sein, die ihm unvermeidbar entstehen (> Rz 40 ff). In der persönlichen Lebenssphäre des Stpfl muss ein Ereignis eintreten, das ihn zwingt, Ausgaben selbst zu tragen (> R 33.1 Satz 1–3 EStR).

 

Rz. 20

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Es ist unerheblich, ob der Stpfl die Ausgaben aus den im VZ erzielten Einnahmen oder aus dem vorhandenen Vermögen geleistet hat. Darauf kommt es ebenso wie bei den BA/WK/SA auch bei AgB nicht an (BFH 175, 332 = BStBl 1995 II, 104 mwN). In der Praxis ist es ohnehin schwierig festzustellen, ob der Stpfl die Aufwendungen im konkreten Einzelfall tatsächlich aus seinen laufenden Einnahmen oder aus seinem Vermögen (zB aus Sparguthaben oder Kontoüberziehung) bestritten hat. Anders ist es idR nur bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die die laufenden Einnahmen des Stpfl deutlich übersteigen, wie zB bei der Zahlung eines Lösegelds. Als Folge dessen kann die Belastung auch bei Finanzierung der Aufwendungen durch ein Darlehen entstehen (> Rz 17).

 

Rz. 21

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, ist der Stpfl ‚belastet’. AgB erkennt der BFH allgemein nicht an, wenn der Stpfl für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Gegenwert ist, was für den Stpfl von bleibendem Wert oder Nutzen ist und ihm einen nicht nur vorübergehenden Vorteil in Geld oder Geldeswert bringt (BFH 82, 535 = BStBl 1965 III, 441; BFH 182, 333 = BStBl 1997 II, 491; BFH/NV 2006, 931). IdR führen solche Aufwendungen lediglich zu Vermögensumschichtungen (BFH 71, 160 = BStBl 1960 III, 309). Die Verfassungsmäßigkeit der Gegenwerttheorie bestätigt BVerfG 21, 1 = BStBl 1967 III, 106.

 

Rz. 21/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In engen Ausnahme...

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