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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltsleistungen / 6. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Opfergrenze)

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Rz. 160

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Selbst wenn der Stpfl rechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, besteht diese Verpflichtung im Einzelfall nur, soweit seine persönlichen Verhältnisse derartige Leistungen möglich machen. Dies ist nur der Fall, soweit die Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug des Unterhalts genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf für seinen > Ehegatten oder > Lebenspartner und seine Kinder verbleiben (vgl BFH 157, 422 = BStBl 1989 II, 1009; BFH 227, 491 = BStBl 2010 II, 343 mwN). Das entspricht der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung; diese stellt sowohl auf den Bedarf des Unterhaltenen (§ 1610 BGB) als auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltenden ab; denn zur Leistung von Unterhalt ist nur verpflichtet, wem selbst genug zum Leben bleibt (vgl § 1603 Abs 1 BGB). Ausnahmen sind zB die nach § 33 EStG abziehbaren allgemeinen AgB wie Krankheitskosten (> Rz 65).

 

Rz. 161

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Opfergrenze hatte der BFH zunächst als mit dem > Gleichheitssatz des Art 3 GG nicht vereinbar und in sich als widersprüchlich verworfen (BFH 140, 261 = BStBl 1984 II, 522). Der BFH wollte auf die Regelsätze in der > Sozialhilfe abstellen. Das hielt die FinVerw jedoch für nicht praktikabel, weil diese nicht auf Erwerbstätige abgestimmt sind und wesentliche Lebenshaltungskosten, wie Miete, Heizung und Anschaffungen nicht enthalten. Eine überarbeitete Regelung zur Opfergrenze mit variablen Prozentsätzen, die die Beanstandungen des BFH berücksichtigt und rechtens ist (BFH 147, 231 = BStBl 1986 II, 852; BFH 165, 414 = BStBl 1992 II, 35; vgl Reinhart, FR 1985, 348) sieht Folgendes vor (vgl BMF vom 06.04.2022, Rz 22 f mit Beispiel, BStBl 2022 I, 617, > Anh 2 Unterhalt für Angehörige)...

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