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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unbeschränkte Steuerpflicht / III. Besonderheiten für Arbeitnehmer mit öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (§ 1a Abs 2 EStG)

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Rz. 35

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

In den Fällen des umständlich formulierten § 1a Abs 2 EStG wird aus Gründen der Gleichbehandlung (> Gleichheitssatz) auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines unbeschränkt Stpfl auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, damit die Vorschriften über die > Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG) angewendet werden können, besonders der Splittingtarif. Für die Regelung des § 1a Abs 2 EStG kommen folgende Fallgruppen in Betracht:

 

Rz. 35/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

• Stpfl, die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das sind deutsche Beschäftigte öffentlich-rechtlicher ArbG im Ausland; zu den Einzelheiten > Rz 8 ff. Hinzukommen muss, dass solche Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Satz 2 bis 5 EStG erfüllen, also ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die verbleibenden Einkünfte nachweislich den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG nicht übersteigen; zu Einzelheiten > Rz 21 ff.
 

Beispiel 1:

Die B lebt mit ihrem Ehemann in Brüssel (Belgien). Sie ist deutsche Staatsangehörige und bezieht ausschließlich Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Der Ehemann, ein Spanier, arbeitet als Beamter der EU und bezieht aus dieser Tätigkeit seine Einkünfte; weitere Einkünfte haben die Eheleute nicht. Die Einkünfte des Ehemannes unterliegen nach Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften einer zu deren Gunsten erhobenen Steuer; von nationalen Steuern sind sie befreit (> Europäische Union Rz 14).

Da die Einkünfte des Ehemannes aufgrund multilateraler Vereinbarungen von nationaler Steuer befreit sind, werden sie in die Prüfung der Einkunftsvoraussetzungen des § 1 Abs...

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