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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stationierungsstreitkräfte

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A. Mitglieder der Truppe, ziviles Gefolge, technische Fachkräfte

I. Steuerpflicht, Lohnsteuerabzug

 

Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die nichtdeutschen Mitglieder der ausländischen NATO-Truppen (> Rz 4) und die nichtdeutschen Mitglieder des zivilen Gefolges (> Rz 5) begründen grundsätzlich in Deutschland keinen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt (Art X Abs 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut – NTS –; BGBl 1961 II, 1183, 1206; Gesetz zum NTS und zu den Zusatzvereinbarungen, zuletzt geändert durch Art 227 der Zehnten Zuständigkeitsverordnung vom 31.08.2015 – BGBl 2015 I, 1474). Das Gleiche gilt für die nichtdeutschen technischen Fachkräfte (> Rz 11; Art 73 des Zusatzabkommens zum NTS – NTS-ZAbk –, BGBl 1961 II, 1218; zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18.03.1993 – BGBl 1994 II, 2594) sowie die nichtdeutschen Angehörigen (Art 68 Abs 4 NTS-ZAbk). Angehörige sind der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds der Truppe, des zivilen Gefolges oder einer technischen Fachkraft (Art I Abs 1 Buchst c NTS). Diese Personen sind im > Inland unter den Voraussetzungen der > Rz 3 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wohl aber ggf mit ihren > Inländische Einkünfte iSd § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG; vgl BYLfSt vom 10.10.2019 – S 1311.2.1 – 31/10 St32, HaufeIndex 13 540 002; > Beschränkte Steuerpflicht).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufgrund dieser Regelungen bleiben im Inland alle Einnahmen unbesteuert, die die Entsendestaaten den Mitgliedern der Streitkräfte in dieser Eigenschaft gewähren. Die Besteuerung von Einkünften, die von den begünstigten Personen nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Streitkräfte erzielt werden, wird durch Art X Abs 2 NTS aber nicht ausgeschlossen. So unterliegen zB Soldaten, die in ihrer dienstfreien Zeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen, mit diesen Einkünften in Deutschland der beschränkten Steu...

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