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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sportverein

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein, dem ein ArbN angehört, sind für ihn keine > Werbungskosten, sondern nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung. Das gilt auch, wenn der ArbN mit der Mitgliedschaft im Verein sein berufliches Fortkommen fördern will (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Wegen des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Aufnahmegebühren im Rahmen von § 10b EStG > Spenden Rz 29 ff. Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spende absetzbar (BFH 214, 378 = BStBl 2007 II, 8).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nutzungsbeiträge eines ArbG an einen Sportverein, aufgrund derer seine ArbN – ohne selbst Vereinsmitglied zu werden – in den Vereinsanlagen Ruder-, Tennis- oder Kegelsport betreiben, können uE zum Arbeitslohn gehören (> Arbeitslohn Rz 60/2, 87); Gleiches gilt idR für die Übernahme von Vereinsbeiträgen durch den ArbG (> Arbeitslohn Rz 67).

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beschäftigt ein Sportverein Arbeitskräfte gegen Entgelt, zB in der Geschäftsstelle, einer Gaststätte oder zur Durchführung anderer Vereinsaufgaben, und handelt es sich bei dieser Beschäftigung um nichtselbständige Arbeit (> Rz 4), so hat der Verein als > Arbeitgeber die in den §§ 38–42g EStG enthaltenen lohnsteuerlichen Pflichten zu erfüllen (> Steuerabzugsverfahren).

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ob eine für einen Verein gegen Entgelt tätige Person nichtselbständig oder selbständig ist, hängt von der Vertragsgestaltung und ihrer praktischen Durchführung sowie von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab; zu Einzelheiten > Arbeitnehmer. ArbN kann zB eine Person sein, die

• bei dem Verein fest angestellt ist (zB Ha...

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