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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchenbedienstete

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Rz. 1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Hauptberufliche Kirchenbedienstete, zB Pfarrer, haben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu Einzelheiten > Geistliche. Eine nebenamtliche Tätigkeit für die Kirche kann zu Einkünften aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit führen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse; wegen der Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 9 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Einzelfälle: Hilfsküster und Hilfsmesner sind ArbN (EStG-K § 19 EStG 1.1). Kirchenmusiker (Organisten, Kirchenchorleiter) sind idR selbständig; sie können nach Lage des Sachverhalts aber auch nichtselbständig tätig sein (vgl zB für evangelische Kirche in Hessen und Nassau EFG 1980, 241 – nrkr, insoweit allerdings bestätigt durch BFH/NV 1986, 492). Ist ein nebenamtlicher Kirchenorganist zugleich nebenamtlicher Küster oder Mesner, so übt er insgesamt eine nichtselbständige Arbeit aus (EStG-K § 19 EStG 1.1). Kirchenrendanten (Kirchenrechner) sind idR ArbN, in einigen Kirchengebieten aber auch selbständig iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, vgl EFG 1972, 40 betr Kirchenrechner in RP; ebenso ist es in der Erzdiözese Köln. Ein Rendant bzw Rentamt, dem die Besoldung der nebenberuflichen Kirchenmusiker der Kirchengemeinden seines Amtsbezirks übertragen ist, hat die lohnsteuerlichen Pflichten des > Arbeitgeber (BFH/NV 1986, 492). Kirchensänger ohne festes Vertragsverhältnis zur Kirche, die bei Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen usw auftreten, sind idR selbständig. Bei nebenberuflich für die Kirche tätigen Musikern kommt ggf ein Freibetrag gemäß § 3 Nr 26 EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten).

 

Rz. 3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für die Steuerfreiheit von Beihilfen und Unterstützungen in besonderen Notfällen gelten im Wesentlichen die für den öffentlichen Dienst maßgebenden V...

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