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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderbetreuung / 1. Art der Aufwendungen

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Rz. 20

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG begünstigt nur Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes. Das können Aufwendungen in > Geld oder als > Sachbezüge (> Rz 22) sein, die der Stpfl einer anderen Person dafür leistet, dass diese sein Kind behütend oder beaufsichtigend betreut. Die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung ihren Charakter geben; sie muss aber nicht ihr alleiniger Zweck sein (BMF vom 14.03.2012, Rz 3, BStBl 2012 I, 307). Zur Abgrenzung > Rz 24.

 

Rz. 21

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

‚Betreuung eines Kindes’ meint das ‚Kümmern’ und nicht lediglich die ‚Verwahrung’ des Kindes, ist also mehr als Beaufsichtigung und schließt den Schutz vor Gefahren, Verletzungen und Schäden ein. Darüber hinausgehend ist Betreuung aber grundsätzlich als Personensorge iSv § 1631 BGB zu verstehen mit Ausnahme der durch das > Kindergeld oder die > Kinderfreibeträge bereits abgegoltenen Verpflegung des Kindes. Dazu gehören auch Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes sowie die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der Tages (vgl BFH 238, 30 = BStBl 2012 II, 862), nicht aber eine unterrichtende Tätigkeit (> Rz 25).

 

Rz. 22

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes entstehen zB bei Unterbringung eines Kindes im > Kindergarten, einer Kindertagesstätte, im Kinderhort, einer Kinderkrippe, im Kinderheim, bei einer Tagesmutter (> Tagesmütter), Wochenmutter, Ganztagspflegestelle oder eines Internats (vgl FinMin SH vom 21.12.2017, VI 303-S 2221 – 356, DStR 2018, 414), ferner für die Beschäftigung einer Kinderpflegerin, > Kinderschwester oder Erzieherin. Die Betreuung kann auch von einem > Au-Pair oder einer > Haushaltshilfe wahrgenommen werden; die auf ...

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