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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fehlgeldentschädigung

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Mankogeld, Zählgeld), die einem > Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind stpfl > Arbeitslohn, soweit (> Freibetrag Rz 1 aE) sie 16 EUR im Monat übersteigen (R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 4 LStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind solche ArbN, die mit der Annahme von Einzahlungen und mit Auszahlungen im baren Zahlungsverkehr oder mit der Beitreibung oder mit Abholung und Ablieferung von Zahlungsmitteln beauftragt sind und darüber mit ihrem ArbG abrechnen und für Fehlbeträge einzustehen haben. Nicht dazu gehört aber der unbare Zahlungsverkehr. Der ArbN braucht nicht hauptamtlich oder ausschließlich im Kassen- und Zähldienst tätig zu sein. Der > Freibetrag von 16 EUR gilt auch für ArbN, die nur in geringem Umfang im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind. Die Fehlgeldentschädigung muss aufgrund einer gesetzlichen oder arbeitsrechtlichen Verpflichtung (Tarifvertrag, Betriebsordnung, Einzelarbeitsvertrag) neben dem laufenden > Arbeitslohn gezahlt werden und zum Ausgleich der Geldverluste bestimmt sein, die der ArbN zu tragen hat.

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Stellungnahme: Die Steuerfreiheit einer pauschalen Fehlgeldentschädigung von bis zu 192 EUR im Kalenderjahr ist zweifelhaft (glA Schönfeld, ZTR 1988, 326 [333]; von Bornhaupt, StuW 1990, 46 [56]). Es handelt sich um die Erstattung von Aufwendungen, die für den ArbN > Werbungskosten sind. Steuerfreier WK-Ersatz ist seit 1990 aber nur noch zulässig, soweit dies gesetzlich besonders geregelt ist (zu Einzelheiten > Auslagenersatz Rz 10 ff). Entgegen BFH 97, 107 = BStBl 1970 II, 69 liegt bei der ab 1990 gebotenen engeren Abgrenzung auch kein Auslagen-, sondern nur ein Aufwendungsersatz vor (glA K/S/M/B...

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