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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Erstattung von Lohnsteuer / b) Besonderheiten bei Ehegatten / Lebenspartnern

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Rz. 58

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die nachfolgenden Ausführungen der Rz 58 bis 59 zu > Ehegatten sollten heutzutage uE vollständig ebenfalls für eingetragene > Lebenspartner gelten (siehe für den Bereich der > Einkommensteuer § 2 Abs 8 EStG sowie ergänzend auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur ESt (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs 2 AO; > Rz 58/4). Es liegt insoweit kein einheitlicher Erstattungsanspruch der zusammenveranlagten Ehegatten vor; vielmehr bestehen gesonderte Erstattungsansprüche für jeden von ihnen; sie sind Teil- und nicht Gesamtgläubiger (BFH 157, 326 = BStBl 1990 II, 41; BFH 163, 505 = BStBl 1991 II, 442 mwN; EFG 2004, 234).

 

Rz. 58/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann das FA allerdings idR nicht erkennen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden soll. Deshalb darf die FinVerw bei bestehender und intakter Ehe im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass die ESt für Rechnung beider Ehegatten wie bei Gesamtschuldnern gezahlt worden ist (BFH/NV 2000, 940; 2004, 314; Einzelheiten > Ehegattenbesteuerung Rz 33). Die Auszahlung an den einen Ehegatten wirkt deshalb zunächst auch für und gegen den anderen Ehegatten; § 36 Abs 4 Satz 3 EStG gibt der FinVerw aus Gründen der Arbeitserleichterung ein Auswahlermessen (> Ermessen), an welchen Ehegatten sie mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten die Auszahlung vornimmt (EFG 2004, 908). Das gilt auch, wenn die Angaben zur Bankverbindung nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden sind (EFG 2008, 1554). Dies ist letztlich darin begründet, dass sich Eheleute mit der Wahl der Zusammenveranlagung in der Steuererklärung k...

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