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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ehrenamt / B. Aufwendungen

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Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen, die durch die Ausübung des Ehrenamts veranlasst sind, werden grundsätzlich als > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben abgezogen (> Aufwandsentschädigungen Rz 55–59). Zu Besonderheiten bei steuerfreien Einnahmen > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 43 ff. Im Übrigen ist noch Folgendes zu beachten:

 

Rz. 8

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Aufwendungen für ein Ehrenamt, für das eine Entschädigung aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, sind zunächst im Rahmen von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Bleiben im Rahmen allgemeiner Vereinfachungsregelungen bestimmte Pauschbeträge steuerfrei (zB > R 3.12 Abs 3 LStR; > Aufwandsentschädigungen Rz 45 ff), kann der Stpfl gleichwohl nachweisen, dass seine Aufwendungen höher gewesen sind und deshalb ein größerer Teil der Aufwandsentschädigung steuerfrei zu belassen ist (> R 3.12 Abs 4 LStR). Insoweit kann nämlich nicht festgestellt werden, dass sie "für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt" worden ist oder "den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt" (vgl § 3 Nr 12 Satz 2 EStG). Im Übrigen sind die im Rahmen einer Einkunftsart (> Rz 2–4) erzielten Einnahmen um die WK/BA zu mindern. Zur ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- und Standesorganisationen vgl EStG-K § 3 EStG 3.8 und > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Berufs- und Standesorganisationen, zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufskammern vgl OFD Magdeburg vom 28.03.2002, DStZ 2002, 463; bei Sozialversicherungsträgern > Sozialversicherung Rz 4; ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Versicherungsälteste; BMF vom 21.11.2014, BStBl 2014 I, 1581, dort unter 5. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Verwaltungsausschuss eines Versorgungswerks sind gemäß § 3 Nr 12 Satz 2 EStG st...

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