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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freibeträge für nebenberuf ... / III. Einzelfragen/Verfahrensfragen

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Rz. 43

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

§ 3 Nr 26 EStG stellt > Einnahmen bis zu 3 000 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob dem Stpfl durch die nebenberufliche Tätigkeit Aufwendungen (WK/BA) entstehen, die durch eine Pauschale abgegolten werden sollen.

 

Rz. 44

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Die nach § 3 Nr 26 EStG steuerfreien Einnahmen werden nach der Systematik des EStG für die Einkunftsermittlung nicht erfasst. Erst die übersteigenden Einnahmen sind je nach Lage des Einzelfalls entweder dem LSt-Abzug unterliegender Arbeitslohn, also Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, oder Einnahmen aus selbständiger (gewerblicher oder freiberuflicher) Tätigkeit iSv §§ 15, 18 EStG. Zur Veranlagung > Rz 53.

 

Rz. 45

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Einnahmen, die ein Stpfl aus einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt, die nur zu einem Teil die Voraussetzungen des § 3 Nr 26 EStG erfüllt, sind aufzuteilen. Die Steuerbefreiung bis zu 3 000 EUR wird lediglich für den entsprechenden Anteil gewährt (> R 3.26 Abs 7 Satz 1 LStR). Für die Mitarbeiter der freiwilligen > Feuerwehr vgl > Rz 12 und für jene der Bahnhofsmission > Rz 25.

 

Rz. 46

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Aufwendungen, die bei der nach § 3 Nr 26 EStG begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, können ggf vom ArbG nach anderen Vorschriften steuerfrei ersetzt werden, zB nach § 3 Nr 12 (> Aufwandsentschädigungen), § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekostenvergütungen), oder nach § 3 Nr 50 EStG (> Auslagenersatz). Dies gilt auch für > Steuerbefreiungen nach § 8 Abs 2 Satz 11 (> Sachbezüge Rz 50 ff) und Satz 12 EStG (> Dienstwohnung Rz 54 ff). Eine Rangfolge zwischen den verschiedenen Befreiungsvorschriften besteht nicht; das FA wendet jeweils die für den S...

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