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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufhebung und Änderung von ... / cc) Fälle des § 174 Abs 4 und 5 AO

Julia Mryka
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Rz. 37

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Hat das FA in einem Steuerbescheid einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und wird dieser Bescheid vom Stpfl (vgl BFH 230, 203 = BStBl 2010 II, 953) mit Erfolg angefochten oder einem Antrag des Stpfl entsprochen, so muss (kein > Ermessen; BFH 237, 391 = BStBl 2012 II, 653) das FA aus dem Sachverhalt durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids nachträglich die zutreffenden Folgerungen ziehen (§ 174 Abs 4 AO). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass wer erfolgreich für seine Rechtsauffassung gestritten hat, die damit verbundenen Nachteile hinnehmen muss (zB BFH 188, 409 = BStBl 1999 II, 475; BFH 224, 15 = BStBl 2009 II, 620; BFH 251, 389 = BFH/NV 2016, 603). Das gilt auch, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat (BFH 255, 399 = BStBl 2017 II, 287). Dies gilt jedoch nur für die Berücksichtigung desselben Sachverhalts bei einer anderen Steuerart, in einem anderen VZ oder bei einem anderen Stpfl, nicht jedoch für die weitergehende Änderung eines durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids mit dem Ziel, Folgerungen zu ziehen, die das Gericht wegen des Verböserungsverbots nicht ziehen durfte (BFH 168, 231 = BStBl 1992 II, 867; zur Abgrenzung vgl BFH 237, 302 = BStBl 2013 II, 139). Auf die Erkennbarkeit der unrichtigen Beurteilung kommt es nicht an. Es genügt, wenn der Mangel in einem idR späteren Steuerbescheid beseitigt wird. Ein Irrtum in der Beurteilung kann allerdings nur dann vorliegen, wenn das FA den Sachverhalt kannte (BFH/NV 2017, 1039). Beim Erlass des Änderungsbescheids ist das FA weder an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung noch an ein in dieser Sache ergangenes Urteil gebunden (BFH 173, 285 = BStBl 1994 II, 385). Das gilt auch, ...

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