Rz. 31
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (gesetzeswidrige Doppelerfassung), so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern (§ 174 Abs 1 AO).
Beispiel 1:
a) Die Zuwendungen eines ArbG an einen ArbN werden sowohl der Lohnsteuer als auch der Schenkungsteuer unterworfen; > Arbeitslohn Rz 121 (Objektkollision).
b) Laufende Bezüge eines Lohnzahlungszeitraums, der am 10.01.2022 endet, sind sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 erfasst worden (Periodenkollision).
c) > Einnahmen des A werden versehentlich auch bei B erfasst (Subjektkollision).
In allen Beispielsfällen ist der fehlerhafte Bescheid auf Antrag des Stpfl nach § 174 Abs 1 AO aufzuheben oder zu ändern.
Eine widerstreitende Steuerfestsetzung iSd § 174 Abs 1 AO kann auch der Bescheid einer FinBeh aus dem EU-/EWR-Ausland begründen (BFH 238, 1 = BStBl 2013 II, 566; AEAO zu § 174 Nr 5 – mit Beispiel); anders bei Drittstaaten (EFG 2014, 705 = DStRE 2015, 181). Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen > Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der > Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland iRd > Progressionsvorbehalt hätte berücksichtigt werden können (BFH 263, 492 = BStBl 2020 II, 463; BFH/NV 2019, 674).
Rz. 32
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
§ 174 Abs 1 AO gilt sinngemäß, wenn derselbe Sachverhalt in mehreren Bescheiden zugunsten eines oder mehrerer Stpfl berücksichtigt worden ist (§ 174 Abs 2 AO). Das gilt aber nur, wenn die Änderung durch einen Antrag oder eine Erklärung des Stpfl angestoßen worden ist (§ 174 Abs 2 Satz 2 AO). § 174 Abs 2 AO greift somit immer dann, we...