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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / b) Überschusserzielungsabsicht

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Rz. 55

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

ArbN ist überdies nicht, wenn > Einnahmen nicht zu besteuerbarem > Arbeitslohn führen, weil sie nicht in der Absicht erzielt werden, Überschüsse über die > Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG). Arbeitslohn hat die beschäftigte Person deshalb nur, wenn sie mit Überschusserzielungsabsicht tätig wird.

 

Rz. 56

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Deshalb verwirklichen Vergütungen, die im Wesentlichen nicht mehr als den tatsächlichen Aufwand der beschäftigten Person abdecken, bei denen die Absicht, Überschüsse zu erzielen, aber völlig in den Hintergrund tritt, noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im unbesteuerten Bereich der > Liebhaberei. Das betrifft zB Schwerbehinderte, deren Beschäftigung überwiegend der Rehabilitation dient. Dies gilt für eine Tätigkeit im Eingangs- und Arbeitstrainingsbereich; anders aber, wenn ein Schwerbehinderter im Arbeitsbereich tätig ist; im Einzelnen > Beschützende Werkstätten Rz 2. Kein Arbeitslohn ist gegeben, wenn eine KöR (IHK) aus öffentlichen Mitteln eine Maßnahme zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung durchführt und dazu junge Menschen mit unzureichender deutscher Sprachbefähigung sechs Monate lang in einem Betrieb ausgebildet werden, ohne von diesem eine Vergütung zu erhalten; aA die > Sozialversicherung für ein ähnliches Modell: das ‚Freiwillige Jahr im Unternehmen’ (vgl DB 1999, 1017). Ebenso wurde bei verhältnismäßig kleinen Barentschädigungen an > Ferienhelfer von Wohlfahrtsverbänden entschieden (BFH 115, 342 = BStBl 1974 II, 134); ebenso bei Schülern, die im Rahmen ihrer Schulpflicht ein betriebliches Praktikum leisten, selbst wenn sie dafür eine kleine Vergütung erhalten (> Schüler Rz 1); zu Sanitätshelfern > Deutsches Rotes Kreuz Rz 4.

 

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