Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung Auftraggeber ist.
Heimunterbringung, Betreutes Wohnen, Seniorenresidenz
Heimbewohner, die einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegenen Heim führen, dürfen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Ein eigener Haushalt ist bei Heimunterbringung nur zu bejahen, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Somit ist ein eigener Hausstand gegeben beim alleinigen Bewohnen eines Appartements mit Bad und Kochgelegenheit, nicht jedoch bei einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer.
Der Heimbegriff des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG kann auch dann erfüllt sein, wenn die Wohnform nicht unter die Heimgesetzgebung fällt (z. B. betreutes Wohnen innerhalb einer Seniorenresidenz). Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG ist, ob das Wohnrecht bei einer Unterkunft in einer Seniorenanlage an verschiedene allgemeine Grundleistungen in dem Wohnkonzept ohne Wahlmöglichkeit gekoppelt ist. Dies ist z. B. gegeben, wenn der neben dem Mietvertrag gesondert abgeschlossene Vertrag über die Seniorenbetreuung nicht ohne Auswirkung auf den Vertrag über Wohnraum kündbar ist. Leis...