Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sachbezüge / II. Rechtssystematik

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 30

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift iSd § 1 Abs 2 BewG. Die Bewertung nach § 8 EStG für geldwerte Vorteile einschließlich der Sachbezüge hat deshalb Vorrang vor den Regeln des BewG.

 

Rz. 31

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Abs 1 enthält die für alle Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) maßgebliche Definition des Einnahmebegriffs, die systematisch allerdings zu § 2 EStG gehört. Die Abs 2 und 3 regeln – vorbehaltlich von Sondervorschriften für Vermögensbeteiligungen (> Rz 23, 26) – die Bewertung von > Einnahmen, die nicht in > Geld bestehen, also die Bewertung von geldwerten Vorteilen, zu denen die Sachbezüge gehören; zum Begriff Sachbezug > Rz 3 ff. Sie enthalten überdies Steuerbefreiungen für "Sachbezüge" wie die > Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG (> Rz 50 ff) und den Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 EStG für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (> Rabatte Rz 10 ff, 55ff). Abs 4 enthält eine Definition für die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn".

 

Rz. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG enthält den für alle Überschusseinkünfte geltenden Bewertungsgrundsatz, dass nicht in Geld bestehende > Einnahmen mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind (> Rz 39 ff). Auf den Aufwand des ArbG kommt es nicht an (BFH 239, 410 = BStBl 2013 II, 382 Tz 25); zu einer Ausnahme > Rz 40. Das ist anders als bei den Gewinneinkünften, für die § 6 EStG grundsätzlich die Bewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorsieht.

Abs 2 Satz 2 bis 5 regelt den Sonderfall der Bewertung privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung). Nur für > Arbeitnehmer und für Sachbezüge bestehen besondere, den allgemeinen Bestimmungen vorgehende Regelungen in § 8 Abs 2 Satz 6 bis 10 EStG (Ansatz amtlicher > Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte; > Rz 33); Abs 2 Satz 11 enthält eine monatliche > Freigrenze (> Rz 50 ff) und Abs 2 Satz 12 eine Steuervergünstigung bei der Überlassung von Wohnungen mit dem Ziel, die Miete für Wohnraum in hochpreisigen Ballungszentren zu reduzieren und die soziale Fürsorge des ArbG zu unterstützen, wenn er seinen ArbN entsprechende Wohnungen vergünstigt überlässt. Die Sonderregelung des § 8 Abs 3 EStG (Bezug von Waren oder Dienstleistungen des ArbG, > Rz 34) sowie § 8 Abs 2 Satz 2 bis 11 und § 3 Nr 39 EStG gehen auch § 37b EStG vor (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 34; außerdem > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 3/3).

 

Rz. 33

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Ansatz der amtlichen > Sachbezugswerte der SvEV ist zwingend (§ 8 Abs 2 Satz 6 EStG; zu Einzelheiten der Rechtssystematik > Rz 61). Ein Wahlrecht zwischen dem vorrangigen Sachbezugswert des § 8 Abs 2 Satz 6 EStG und dem üblichen Marktpreis des § 8 Abs 2 Satz 1 EStG ist selbst dann nicht gegeben, wenn der Sachbezugswert über dem Marktwert liegt (vgl BFH/NV 2004, 1087 = HFR 2004, 632; BFH 218, 548 = BStBl 2007 II, 948). Diese Auslegung bedeutet, dass man die den Sachbezugswerten zugrunde liegende > Typisierende Betrachtungsweise für diese Fälle allgemein anerkennt, selbst wenn sie in Einzelfällen zu einer Überbesteuerung (siehe zB > Rz 35/1) führt.

Gleiches wie für die amtlichen > Sachbezugswerte gilt, wenn eine oberste FinBeh Durchschnittswerte festgesetzt hat (vgl § 8 Satz 10 EStG; > Rz 65 ff). Diese sind – vorbehaltlich des vorrangig anzuwendenden § 8 Abs 3 EStG (> Rz 34) – auch dann maßgebend, wenn eine Bewertung nach Abs 2 Satz 1 im Einzelfall zu einem niedrigeren Wert führt. Anders als bei den Werten der SvEV ist dies für Durchschnittswerte nicht besonders geregelt; es ergibt sich aber daraus, dass § 8 Abs 2 Satz 10 EStG lex specialis zu Satz 1 ist (allerdings halten sich die Gerichte nicht an amtliche Durchschnittswerte gebunden; > Rz 68/1).

 

Rz. 34

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

§ 8 Abs 3 EStG regelt die Bewertung von Sachbezügen, die in Waren oder Dienstleistungen des ArbG bestehen, die dieser nicht überwiegend für seine ArbN herstellt, vertreibt oder erbringt, und die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden (zu Einzelheiten > Rabatte; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG erfüllt, ist abweichend von dessen Abs 2 Satz 1 (also statt des Endpreises am Abgabeort) der besondere Endpreis iSd § 8 Abs 3 EStG anzusetzen. § 8 Abs 3 Satz 1 EStG ist – soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind (> Rabatte Rz 10 ff) – auch dann anzuwenden, wenn die Summe des Werts der Sachbezüge den Rabatt-Freibetrag übersteigt (beachte aber > Rz 35 ff). § 8 Abs 3 EStG hat zudem Vorrang vor § 8 Abs 2 Sätze 2 bis 12 EStG, gilt also auch statt der Sonderregelungen für die Bewertung des Firmenwagens, der amtlichen Sachbezugs- oder Durchschnittswerte oder der Wohnungsüberlassung nach Abs 2 Satz 12; der Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens für einen ArbN eines Autovermieters ist mithin nach § 8 A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
FAQ Sachbezüge: Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
Gutschein
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Gewährung von Geschenk- und Tankgutscheinen an Mitarbeiter ist einiges zu beachten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die 50-EUR-Grenze und weisen Sie auf entsprechende Fallen hin. 


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren