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Haftungsbegrenzung: Das leisten Versicherungsmodelle für ... / 5.4 Verzicht auf Anfechtung und Rücktrittsrechte des Versicherers

Dr. Rocco Jula
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Empfehlenswert sind Policen, die vorsehen, dass der Versicherer auf gesetzliche Rücktritts- und Anfechtungsrechte zumindest zugunsten des nicht arglos oder vorsätzlich handelnden Organmitglieds verzichtet. Bei der Antragsaufnahme oder -verlängerung werden eine Reihe von Risikofragen gestellt, etwa zu der Bilanz oder den Umsatzzahlen, zu Risiken und Vorschäden oder zu der Geschäftsentwicklung und der Art der Tätigkeit. Macht die GmbH hierbei falsche Angaben, kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag wegen Arglist anfechten. Der Vertrag wird dann zurückabgewickelt, bei der Arglistanfechtung ist er sogar nichtig.

Besonders dramatisch ist die Situation dann, wenn nur eine versicherte Person die falsche Angabe getätigt hat, nun aber infolge Nichtigkeit des gesamten Vertrags sämtliche versicherten Personen ohne Versicherungsschutz dastehen. Daher kann dieser Verzicht auf Anfechtung und Rücktrittsrechte äußerst sinnvoll sein. Allerdings ist dann in der Praxis vorgesehen, dass dieser Verzicht nicht gegenüber der versicherten Person gilt, die die falschen Angaben im Versicherungsantrag oder bei der Verlängerung getätigt hat oder die hiervon Kenntnis hat. Insoweit wird eine Einschränkung des Versicherungsschutzes in den Bedingungen vereinbart. Auch ist nicht abschließend entschieden, ob der Verzicht auf die Geltendmachung einer Arglistanfechtung tatsächlich wirksam vereinbart werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Falsche Angaben bei mehreren Geschäftsführern

Einer von drei Geschäftsführern hat im Versicherungsantrag falsche Angaben (z. B. zu dem Unternehmensgegenstand, also der Art der Tätigkeit) gemacht. Daraufhin ficht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Nun hat der betreffende Geschäftsführer, der die Angaben fehlerha...

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