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Haftung des Arbeitnehmers / 2.1 Gesetzliche Ausgangslage

Klaus Beckerle
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Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers gibt es nicht. Allgemeine Anspruchsgrundlage für Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Danach kann der Gläubiger (hier also der Arbeitgeber) Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner (der Arbeitnehmer) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (dem Arbeitsverhältnis) verletzt hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. § 619a BGB regelt lediglich eine Beweislastumkehr. Während nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Schuldner beweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, folgt aus § 619a BGB, dass der Arbeitgeber nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch das Vertreten müssen des Arbeitnehmers zu beweisen hat (vgl. weiter unten 2.7).

Der TVöD enthält zwar keine eigenständige Anspruchsgrundlage, aber in § 3 Abs. 6 und 7 TVöD eine Haftungseinschränkung im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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