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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle

Klaus Müller
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Zur Nutzung Hofstelle zählen die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Dazu zählen auch die Flächen, die durch die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) in Anspruch genommen werden. Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen.[1]

Zur Hofstelle gehören:

  • die Grundflächen aller Wirtschaftsgüter (Haupt- und Nebengebäude),
  • die Hofflächen,
  • die Nebengebäude wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach §232 Abs. 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist.

Die Nutzungsart Hofstelle wird gemäß § 237 Abs. 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG bewertet. Die Ermittlung der Reinerträge für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Abs. 6 Satz 4 BewG bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen sind mit diesem Wertansatz sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten, soweit keine Zuschläge gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder Abs. 2 BewG vorzunehmen sind. Dabei ist ein räumlicher Verbund der zur Nutzungsart Hofstelle zu rechnenden Flächen nicht notwendig, beispielsweise sind auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stallgebäude, Remisen und Feldscheunen über die Zuordnung des zugehörigen Grund- und Bod...

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