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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Klaus Müller
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Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse.

Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst neben der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne auch den Weinbau, den Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Für die Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb langfristig dienen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dieser besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm i. S. d. § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:

  1. der Grund und Boden,
  2. die Wirtschaftsgebäude,
  3. die stehenden Betriebsmittel,
  4. ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
  5. die immateriellen Wirtschaftsgüter.

Zum Grund und Boden gehören alle Flächen, die nicht als Grundvermögen[1] zu erfassen sind. Das sind das Ackerland, Grünland, die Forst-, Weinbau-, und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Gebäudeflächen.

Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen. Dazu zählen Stallgebäude, Scheunen, Lager- und Maschinenhallen usw.

Mit dem Ertragswert[2] des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird die Gesamtheit der genannten Wirtschaftsgüter erfasst. Für die Bewertung sind jedoch nur Angaben zum Grund und Boden einschließlich der Hofstel...

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