Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse.
Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst neben der Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne auch den Weinbau, den Gartenbau und die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Für die Bewertung ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb langfristig dienen, dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden.
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Dieser besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm i. S. d. § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere:
- der Grund und Boden,
- die Wirtschaftsgebäude,
- die stehenden Betriebsmittel,
- ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
- die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Zum Grund und Boden gehören alle Flächen, die nicht als Grundvermögen zu erfassen sind. Das sind das Ackerland, Grünland, die Forst-, Weinbau-, und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Gebäudeflächen.
Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Nr. 2 BewG sind die Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs und nicht Wohnzwecken dienen. Dazu zählen Stallgebäude, Scheunen, Lager- und Maschinenhallen usw.
Mit dem Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird die Gesamtheit der genannten Wirtschaftsgüter erfasst. Für die Bewertung sind jedoch nur Angaben zum Grund und Boden einschließlich der Hofstel...