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GmbH-Geschäftsführer: Pflichten und Haftung in der Insolvenz / 3.1 Haftung wegen Insolvenzverschleppung

Dr. Rocco Jula
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3.1.1 Schadensersatz

Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen § 15a InsO, stellt er einen Insolvenzantrag also entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, muss er Schadensersatz zahlen und begeht darüber hinaus eine Straftat.

Die Höhe des Schadensersatzes ist davon abhängig, ob der Gläubiger ein Alt- oder ein Neugläubiger ist.

  • Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft waren.
  • Neugläubiger sind solche Gläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eine Vorleistung bzw. einen Kredit gewähren und so eine Forderung gegenüber der Gesellschaft erworben haben.

Entscheidender Zeitpunkt für die Einordnung als Alt- oder Neugläubiger ist die Entstehung bzw. der Erwerb der Forderung, nicht deren Fälligkeit.[1] Keine Anwendung finden die allgemeinen Differenzierungskriterien zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern nach h. M. bei gesetzlichen Ansprüchen, z. B. delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis oder auf Zahlung von Sozialversicherungsabgaben.[2]

Ist durch das Fehlverhalten des Geschäftsführers die Insolvenzmasse geschmälert worden,

  • können die Altgläubiger über den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter den ihnen entstandenen sog. Quotenschaden geltend machen. Er besteht in der Differenz zwischen dem Masseerlös, den die Gläubiger bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens erlangt hätten und dem Betrag, den sie nunmehr nach verspäteter Einleitung des Verfahrens erhalten.
  • Der Schaden, den der Neugläubiger erleidet, beruht darauf, dass er mit der unerkannt insolventen Gesellschaft eine Vertragsbeziehung eingegangen ist und im Vertrauen auf die Bonität seiner Ansprüche seinerseits Leistungen erbracht hat. Er erhält den Vertrau...

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