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GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter: Abfindung / 3 Abfindung des ausscheidenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Dr. Rocco Jula
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Wenn ein als Geschäftsführer mitarbeitetender GmbH-Gesellschafter aus dem Unternehmen als Geschäftsführer und ggf. gleichzeitig als Gesellschafter oder auch nur als Gesellschafter austritt, kann das mehrere Ursachen haben:

  • Er verlässt die GmbH freiwillig als Gesellschafter-Geschäftsführer, z. B. aus Altersgründen, indem er von einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Kündigungsregelung Gebrauch macht. Sein Gesellschaftsanteil wird von den übrigen Gesellschaftern eingezogen oder von diesen oder einem Dritten übernommen. Hier steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindung für den Verlust des Geschäftsanteils zu, daneben kann eine Abfindung für die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart werden. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Regelungen in der Satzung, in Ermangelung einer solchen steht dem Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes der Beteiligung zu.
  • Wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen seine Treuepflicht wird er per Ausschließungsklage oder per Einziehungsbeschluss bzw. Ausschlussbeschluss aus der GmbH ausgeschlossen. Auch hier steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer gleichwohl für den Verlust seiner Beteiligung eine Abfindung zu. Die Höhe kann in Grenzen ggf. qua Vereinbarung in Grenzen etwas geringer ausfallen.
  • Der Gesellschafter selbst kann aus wichtigem Grund austreten, was vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, z. B. wenn seine mitgliedschaftlichen Rechte nachhaltig verletzt werden.

In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer angemessenen Abfindung.

 
Achtung

Anspruch auf Abfindung kann nicht ausgeschlossen werden

Der GmbH-Gesellschafter hat zivilrechtlich Anspruch auf eine Abfindung – völlig unabhängig von dem Grund seines Ausscheidens als GmbH-Gesellschafter. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen we...

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