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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Zusammenfassung

Die GmbH & Co. KG verknüpft die Vorteile einer Personengesellschaft (KG) mit denen einer Kapitalgesellschaft (GmbH). Handelsrechtlich ist die Haftung des phG (= GmbH) zwar unbegrenzt, aber nur auf das Vermögen der GmbH begrenzt. Das Vermögen der Kommanditisten ist geschützt. Unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensnachfolge können bei nicht geeigneten Nachfolgern/Kindern außenstehende Dritte (Fachleute) GF der Kpl.-GmbH werden, der Einfluss auf Gesellschafterebene verbleibt bei den Kommanditisten. Steuerrechtlich kann die Steuerbelastung der GmbH & Co. KG der einer GmbH angepasst werden, entweder durch einen besonderen Thesaurierungssteuersatz im EStG oder durch Option nach § 1a KStG zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft; die Rechtsformneutralität kann verwirklicht werden, wichtig bei gewinnstarken Familienunternehmen. Grundsätzlich räumt das Recht der Personengesellschaften den Gesellschaftern größere gestalterische Freiräume als das GmbH-Recht ein, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags wird damit freier und flexibler. So kann z. B. das Grundstück von Kommanditisten Privatvermögen bleiben, auch wenn es von der KG genutzt wird (allerdings gelten steuerliche Sonderbestimmungen).

1 Allgemeines

1.1 Entwicklung und rechtliche Einordnung

 

Rz. 1

Die GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft, die sich aus der Praxis heraus entwickelt hat. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rechtsform keine Bedenken. Die GmbH & Co. KG verknüpft Vorteile der Kommanditgesellschaft und der GmbH (Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) miteinander dergestalt, dass die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zwar unbegrenzt, aber eben doch nur auf das abgrenzbare Vermögen der GmbH beschränkt ist, sodass das Risiko überschaubar bleibt.

Trotz der Nähe zur Kapitalgese...

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