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GmbH: Anfechtbarkeit und Nichtigkeit: die häufigsten Fehler bei Gesellschafterbeschlüssen

Christos Christoglou
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Einführung

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH bestimmen maßgeblich das Schicksal und den Fortgang der Gesellschaft. Jedoch gelten strenge Formvorschriften für die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Verstöße können zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Dieser Beitrag behandelt die häufigsten Fälle, die zu einer Angreifbarkeit des Beschlusses führen und soll den Geschäftsführer sowie die Gesellschafter für Fehler sensibilisieren, um ihnen vorbeugen bzw. entsprechend auf sie reagieren zu können.

1 Fehlerhafte Einberufung / Die fünf häufigsten Fehler

Die Einladungsfristen wurden nicht eingehalten

Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die (fehlerhafte) Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren Gesellschafterrechts entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einladungsfristen nicht eingehalten worden sind. Ist im Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorgesehen, beträgt die gesetzliche Mindestfrist 1 Woche.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Eine unbefugte Person hat eingeladen

Nicht jeder ist zur Einladung berechtigt. In der Regel lädt der Geschäftsführer zur Gesellschafterversammlung ein. Wenn er sich weigert, kann die Einladung auch durch einen Gesellschafter (soweit dieser mindestens 10 % des Stammkapitals hält) erfolgen. Die Einladung durch eine nicht berechtigte Person (z. B. durch den Prokuristen oder einen nicht zur Einladung befugten Gesellschafter) ist nicht möglich.

Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)

Nicht alle Gesellschafter wurden eingeladen

Wer zur Teilnahme berechtigt ist, muss auch eing...

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