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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.3 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 282

Für Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland besteht gemäß § 5a EStG ein Wahlrecht, den Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach der im Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird und der Steuerpflichtige einen unwiderruflichen Antrag[1] im Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Handelsschiffs[2] stellt.[3] Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen nach § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG für 10 Jahre. Gemäß § 5a Abs. 3 Satz 8 EStG kann der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraumes mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Jahres bis zum Ende des Jahres – ebenfalls unwiderruflich – zurückgenommen werden; im Anschluss ist der Steuerpflichtige an die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ebenfalls 10 Jahre gebunden.[4] Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Indienststellung keinen Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage gestellt, so ist eine Antragstellung frühestens nach einer Frist von 10 Jahren erneut möglich.[5] Der Steuerpflichtige ist mithin für 10 Jahre an die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften gebunden. Während des Zeitraums, in dem die Gewinnermittlung nach § 5a EStG erfolgt, ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV weiterhin eine Steuerbilanz nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu erstellen und – gemeinsam mit dem Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 EStDV – der Steuererklärung beizufügen.[6]

 

Rz. 283

Stellt der Steuerpflichtige im Jahr der Indienststellung des Handelsschiffs einen Antrag gemäß § 5a Abs. 1 EStG, sind in diesem Fall die vor Indienststellung des Handelsschiffs erwirtschafteten Gewinne durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 5a Abs. 3 Satz 2 ESt...

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