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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.3 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 177

Gemäß § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 51 EStDV zu ermitteln. Dieser gestattet bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Antrag, den Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um eine Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.[1]

In diesem Fall betragen gem. § 51 Abs. 2 EStDV die pauschalen Betriebsausgaben 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes.

 

Rz. 178

Alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich zugeflossenen Erlöse aus der Verwertung des Holzes[2] werden als Einnahmen aus Holznutzungen erfasst und davon 55 % pauschal[3] als Betriebsausgaben abgezogen.[4] Der Abzug reduziert sich auf 20 %, wenn es sich um Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes[5] handelt.[6] Auf alle übrigen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang mit Holznutzungen wie z. B. Entschädigungen und Zuschüsse, sind die Pauschsätze nicht anzuwenden, weshalb sie in voller Höhe zu erfassen sind.[7] Mit der Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 51 Abs. 2–5 EStDV sind grundsätzlich sämtliche Betriebsausgaben, die die forstwirtschaftlichen Flächen betreffen, abgegolten. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit Wiederaufforstungskosten (sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind) und Buchwertminderungen zusätzlich zum Pauschbetrag geltend zu machen und im Wirtschaftsjahr der Zahlung abzuziehen.[8]

 

Rz. 179

Einnahmen aus Nebennutzungen und Nebenerzeugnissen sind hingegen nicht mit dem Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung abgegolten. Für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben wird der Gewinn ggf. als Sondergewinn ...

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