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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.3 Verhältnis zu § 15a EStG

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 146

Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist für Zwecke der Verlustverrechnung nach § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) während der Anwendung der Tonnagebesteuerung parallel zur Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer eine Steuerbilanz einschließlich Kapitalkonten auf Grundlage des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG zu führen. § 15a EStG ist somit neben § 5a EStG anzuwenden.[1] Der Gesetzgeber schafft hiermit 2 Regelungskreise, die nahezu keine Berührung miteinander haben: Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG und die gleichzeitige Fortführung der Steuerbilanz im Sinne einer "Schattenrechnung".[2] Der verrechenbare Verlust ist jährlich festzustellen und mit den Ergebnissen der Steuerbilanz zu verrechnen.[3] Dadurch kann nach Auslaufen der Tonnagebesteuerung ohne weitere Übergangsregelungen die Bilanzierung fortgesetzt werden, da auch während der Tonnagebesteuerung die verrechenbaren Verluste gesondert festgestellt wurden.[4]

Neben der Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist auch die Steuerbilanz, ggf. einschließlich zugehöriger Ergänzungs- oder Sonderbilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.[5]

 

Rz. 147

Da die Ergebnisse der Steuerbilanz der Gewinnermittlung nach § 5a EStG nicht zugrunde gelegt werden, ist die Behandlung der Verluste nach § 15a EStG (zunächst) ohne Bedeutung. Insbesondere können Gewinne aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mit verrechenbaren Verlusten aus der Steuerbilanz saldiert werden. Lediglich bei der späteren Besteuerung des hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrags ist eine Saldierung mit verrechenbaren Verlusten möglich.

Im Einzelnen ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:[6]

  • Verrechenbare Verluste aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung sind mit den tatsächlichen laufenden Gewinnen (nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG) aus der Z...

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