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Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB / 4.1.1.6 Personalaufwand (Pos. 6 nur GKV)

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 91

Die Position kommt nur beim Gesamtkostenverfahren vor, da die Personalaufwendungen beim Umsatzkostenverfahren den einzelnen Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, allgemeine Verwaltung, siehe § 275 Abs. 3 Nrn. 2, 4, 5 HGB) zugeordnet werden. Allerdings müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens den Personalaufwand im Anhang angeben und entsprechend aufgliedern.[1]

Sofern unter dem Personalaufwand Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung erfasst werden (z. B. im Zusammenhang von Abfindungen und Sozialplänen bei Betriebsschließungen), so besteht nach § 285 Nr. 31 HGB für alle zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften (einschl. Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang eine Angabepflicht des Betrags und der Art der außergewöhnlichen Aufwendungen, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[2]

 

Rz. 92

Löhne und Gehälter (Pos. 6a nur GKV)

Dem Grunde nach sind unter dieser Position alle Entgelte für vor dem Bilanzstichtag erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen der unselbstständig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Geschäftsführer)[3] zu erfassen, gleichgültig, ob sie bereits ausgezahlt wurden oder ob hierfür eine Rückstellung/Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt wurde. Auch Nachzahlungen für Löhne und Gehälter, die auf einen Zeitraum vor dem letzten Bilanzstichtag entfallen, werden unter Position Nr. 6a erfasst, soweit hierfür keine (ausreichende) Rückstellung oder Verbindlichkeit bestand. Gleichgültig ist,

  • ob es sich bei den Arbeitsentgelten um Geld- oder Sachleistungen handelt (Zuwendungen, Sachbezüge, Deputate, Essensgeldzuschuss[4]),
  • ob sie aufgrund ges...

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