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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.5 Kürzungen (Zeilen 83-99)

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Der Gesetzgeber hat neben den bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 79-82 erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge gekürzt:

4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeilen 83-87)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2022 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteilt.[1] Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Erhebungszeitraums. Im Laufe des Erhebungszeitraums erworbene Grundstücke sind daher erst ab dem folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen.

Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum von Körperschaften stehen, rechnen stets und in vollem Umfang zu deren Betriebsvermögen. Bei Personengesellschaften sind neben den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Privatvermögen gehören, auch die Grundstücke des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens einzubeziehen.

In Zeile 83 ist der Einheitswert des am 1.1.2023 zum Betriebsvermögen gehörenden und betrieblich genutzten Grundbesitzes des Unternehmers einzugeben. Zeile 84 betrifft das Einheitswert-Aktenzeichen. Mit der Eintragung in Zeile 85 wird der prozentuale Anteil des Einheitswertansatzes je nach Gebäude- und Belegenheitsort (Beitrittsgebiet/übriges Bundesgebiet) gesteuert. Daraus ergibt sich der maßgebende Einheitswert für die Kürzungsberechnung (Zeile 86). Zeile 87...

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