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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.3 Hinzurechnungen (Zeilen 50-82)

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die folgenden Aufwendungen werden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags dem einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn/Verlust wieder hinzugerechnet, wenn sie vorher bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abgezogen wurden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Zeilen 50-65 ausschließlich mit der Ermittlung der Hinzurechnungen aus Finanzierungsanteilen[1] beschäftigen.[2]

Die zusätzlichen Angaben in den Zeilen 58-65 sind jedoch nur erforderlich, wenn im Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden. In diesem Fall wird der dort maßgebende Freibetrag zweimal gewährt. Im Regelfall sind daher lediglich die Zeilen 50-57 maßgeblich.

[1] § 8 Nr. 1 GewStG.
[2]

S. Abschnitt 4.3.1.

4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst.

Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus

  • Entgelten für Schulden (Zeile 50),
  • Renten und dauernden Lasten (Zeile 51),
  • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2]
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 53). Für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder i. S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind, ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte von 20 % vornehmen (Zeile 54),
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 55),
  • 25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Zeile 56). In Zeile 57 sind in Zeile 56 enthaltene Vergütungen i. S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahl...

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