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Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Rechnungslegungsb ... / 8 Lagebericht

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
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Rz. 92

Mittelgroße und große GmbHs haben zusätzlich zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Rechtsformspezifische Besonderheiten liegen nicht vor.[1]

 

Rz. 93

Die EU hat neben anderen Regulierungen etwa zum Emissionshandel und zur nachhaltigen Finanzierung im Dezember 2022 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2022/2464). Mit der CSRD sollen die Mängel in den bestehenden Vorschriften zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen nach § 289b ff. HGB behoben werden, um bereits in gut zwei Dekaden eine nachhaltigere und klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen.

Die CSRD hätte eigentlich bis Anfang Juni 2024 in deutsches Recht und damit ins HGB umgesetzt werden müssen, was der deutsche Gesetzgeber allerdings verpasst hat. Deshalb wurde inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU gegen Deutschland eröffnet. Mittlerweile wurde mit dem aktuellen und Anfang September 2025 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung (RegE CSRD-UmsG)[2] ein neuer Versuch gestartet, die CSRD in deutsches Recht umzusetzen. Die Vorgaben der CSRD sollen auch gemäß dem aktuellen RegE CSRD-UmsG nach dem 1:1-Prinzip umgesetzt und der bestehende Rechtsrahmen punktuell angepasst werden. Der RegE CSRD-UmsG enthält dabei keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum RefE CSRD-UmsG.[3]

Mit der CSRD soll sichergestellt werden, dass Unternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten wie Umwelt, Soziales und Governance-Themen in ihren Lageberichten bereitstellen, die e...

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