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Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Rechnungslegungsb ... / 5 Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Prof. Dr. Stefan Müller, Dr. Jens Reinke
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5.1 Allgemeines

 

Rz. 37

Da die Haftung der Gläubiger der GmbH auf die Einlagen der Gesellschafter beschränkt ist, kommt der Erhaltung dieses Kapitals erhebliche Bedeutung zu. Die Vermögenssphäre der GmbH ist von der ihrer Gesellschafter zu trennen, sodass das Stammkapital den Charakter von Garantiekapital hat, welches als genau definierte und garantierte Haftungsgrundlage den Gläubigern zur Verfügung stehen soll. Folglich muss sichergestellt werden, dass dieses Kapital auch tatsächlich aufgebracht wird (Grundsatz der Kapitalaufbringung) und während der Existenz der Gesellschaft erhalten wird (Grundsatz der Kapitalerhaltung). Dies geschieht durch die Grundsätze der realen Kapitalaufbringung und der nominellen Kapitalerhaltung.[1]

 

Rz. 38

Ist das Stammkapital zur Hälfte verloren, müssen die Geschäftsführer dies den Gesellschaftern anzeigen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht droht ihnen eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (§ 84 Abs. 1 GmbHG); bei Fahrlässigkeit droht ebenfalls eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§ 84 Abs. 2 GmbHG). Die laufende Überwachung der Risikolage der GmbH ist aus der Pflicht zur ordnungsmäßigen Unternehmensführung nach § 43 Abs. 1 GmbHG oder allgemein aus den Vorgaben zur Krisenfrüherkennung, welche zum 1.1.2021 im Rahmen der Insolvenzrechtsreform für alle haftungsbeschränkte Gesellschaften in § 1 StaRUG normiert wurden,[2] abzuleiten.

Für das mit dem StaRuG eingeführte vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren wurde auch ein alternatives Beteiligungsmodell in der Startup-Finanzierung befördert, die negative Liquidationspräferenz. Im Falle einer Restrukturierung oder Liquidation gilt dann die besondere Regelung, dass die Investoren keinen bevorzugten Zugang zu den Vermögenswerten, sondern lediglich einen...

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