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Geschenke / Entgelt

Stefan Seitz, Rainer Hartmann
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1 Steuerpflichtige Sachbezüge

1.1 Lohnsteuer

Geschenke des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil Geschenke aufgrund des Dienstverhältnisses gegeben werden, selbst wenn Auslöser für das Geschenk der Eintritt eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers sein sollte. Deshalb unterliegt der Wert des Geschenks dem Lohnsteuerabzug nach den Vorschriften, die für sonstige Bezüge gelten.[1] Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig; regelmäßig kommt die Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.[2]

Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachgeschenke (/-bezüge) ist deren Geldwert maßgebend und nicht etwa der Wert, den der Beschenkte dem Geschenk beimisst. Dieser objektive Wert ist auch dann anzusetzen, wenn der subjektive Wert geringer scheint, z. B. weil der Beschenkte für das Geschenk keine Verwendungsmöglichkeit hat oder weil es seinem Geschmack nicht entspricht.

[1]

S. Sonstige Bezüge,

s. Einmalzahlungen.

[2]

S. Jubiläumszuwendung.

1.2 Sozialversicherung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden. Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung zufließen, gehören somit grundsätzlich zum Arbeitsentgelt und sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Berechnung der Beiträge aus unentgeltlich zur Verfügung gestellten Sachbezügen ist deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, sondern nur verbilligt, so ist die Differenz zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrag zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Der Geldwert ist entweder durch Einzelberechnung zu ermitteln oder, wie z. B. bei Verpflegung und Unterkunft, mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

2 Steuerfreie Aufmerksamkeiten

2.1 Lohnsteuer

Ein Sachgeschenk ist steuerfrei, wenn es sich ...

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