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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 4.1.5 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Einmalige Einnahmen (u. a. Weihnachts- und Urlaubsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Raumpflegerin ist seit dem 1.10.2025 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 550 EUR beschäftigt.

Sie erhält außerdem ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld von 200 EUR.

Die Raumpflegerin erhält am 1.10.2025 ein Jahresentgelt von (550 EUR x 12 = 6.600 EUR + 200 EUR WG =) 6.800 EUR. Da das Jahresentgelt am 1.10.2025 die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2025 (6.672 EUR) überstieg, lag am 1.10.2025 keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Die Beschäftigung war sozialversicherungspflichtig (PGR 101, BGR 1111); die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs waren anzuwenden.

Seit dem 1.1.2026 übersteigt das Jahresentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von (603 EUR x 12 =) 7.236 EUR nicht mehr. Es liegt vom 1.1.2026 an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (PGR 109, BGR 6100 bzw. 6500) vor. Entsprechende Änderungsmeldungen sind vorzunehmen.

Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleiben – wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Höherverdienender – grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Beza...

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