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Geltungsbereich des TVöD (§ 1 TVöD) / 4 Betrieblicher Geltungsbereich

Klaus Beckerle
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Der TVöD erstreckt sich nach § 1 TVöD auf den Bund und alle Mitglieder eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Er gilt nicht für die Länder.

Ist der Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA, ist weiter hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Sparte zu unterscheiden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform geführt werden, reicht es für den Geltungsbereich nicht aus, dass der öffentliche Arbeitgeber mindestens zur Hälfte oder darüber hinaus am Kapital beteiligt ist. Vielmehr muss der Betrieb (z. B. ein als GmbH geführtes kommunales Krankenhaus) auch Mitglied eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes sein.

Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen.

Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Die sechs speziellen Spartenregelungen knüpfen jeweils an diese gemeinsame Basis an. Der Allgemeine Teil enthält sonach Bestimmungen, die quasi vor die Klammer gezogen sind und in jedem der sechs Besonderen Teile gleichermaßen gelten. Auf diesem Allgemeinen Teil baut jeder Besondere Teil auf. Jede der sechs Sparten erhält sonach einen eigenen Spartentarifvertrag, der den jeweiligen Besonderheiten der Sparte Rechnung trägt. Dementsprechend beginnt jeder der sechs Besonderen Teile in § 40 mit der Regelung des Geltungsbereichs dieses Besonderen Teils. Dabei kommt dem Besonderen Teil Verwaltung (BT–V) eine Auffangfunktion zu. Er gilt für alle unter § 1 TVöD fallenden Beschäftigten, es sei denn, sie unterfallen einem der anderen fünf spezielleren Besonderen Teile.

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