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Gebäude im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 4.18 Praxisrelevante Einzelfälle

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 284

Ein zinslos gestundeter Kaufpreis ist nicht mit dem Nennwert, sondern mit dem abgezinsten Barwert anzusetzen. Dabei kann von der Regelung des § 12 Abs. 3 BewG ausgegangen werden, d. h. Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und Zwischenzinsen. Der Barwert der Kaufpreisverpflichtung stellt gleichzeitig den Ausgangspunkt für die Berechnung der Anschaffungskosten dar. Die Abzinsung von Kaufpreisraten ist vorzunehmen, wenn die Laufzeit dieser Raten mehr als ein Jahr beträgt und die Raten zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden.[1]

 

Rz. 285

Zu den Anschaffungskosten von Grundstücken (und Gebäuden) zählen auch die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer.[2]

 

Rz. 286

Gründungskosten (Provisionen, Gebühren der Initiatoren) einer Immobilien-KG (Fonds-Gesellschaft) können Anschaffungskosten des Grundstücks sein.[3]

 

Rz. 287

Wird beim Kauf einer Eigentumswohnung in einem Altbau vereinbart, dass im Kaufpreis auch die noch vorzunehmende Renovierung der Wohnung (Sondereigentum) enthalten sei und gleichzeitig der Verwalter der Eigentumswohnanlage mit der Renovierung des ganzen Gebäudes (Gemeinschaftseigentum) auf – anteilige – Kosten des Käufers beauftragt, so können auch letztere Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung gehören.[4]

 

Rz. 288

Eine Nießbrauchslast, die dem Verkäufer im Rahmen eines entgeltlichen Geschäftes zwischen fremden Dritten eingeräumt wurde, mindert nicht die Anschaffungskosten.[5]

 

Rz. 289

Beim Erwerb eines "bebauten" Erbbaurechts entfallen die gesamten Anschaffungskosten auf das Gebäude, wenn der Erwerber dem bisherigen Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt hat, während er gegenüber dem Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer) nur zur Zahlung des laufenden Erbb...

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