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Gebäude im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 3.9.3.4.3 Bebaute Grundstücke, die gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sein können

Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
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Rz. 206

Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandseigentum der Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind, sondern im Allein- oder Miteigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer stehen, können auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmer sein.[1]

So kann ein neutraler Grundstücksteil, der weder betrieblich noch privat genutzt wird, gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sein, wenn er mit dem betrieblich genutzten Teil unmittelbar verbunden und daher geeignet ist, ebenfalls betrieblich genutzt zu werden.[2]

 

Rz. 207

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn der Gesellschafter ein Grundstück zur Sicherung eines der Personengesellschaft von dritter Seite gewährten Kredits verpfändet.[3] Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt auch vor bei einem mit einem Nießbrauch belasteten, einem Mitunternehmer gehörenden Grundstück, das vom Nießbrauchsberechtigten an die Mitunternehmerschaft vermietet ist, wenn es nach Beendigung des Nießbrauchs weiterhin an die Mitunternehmerschaft vermietet werden soll.[4]

 

Rz. 208

Das von einem Gesellschafter angeschaffte Grundstück soll als Tauschobjekt zum Erwerb eines dann der Personengesellschaft zur eigenbetrieblichen Nutzung zu überlassenen Grundstücks verwendet werden. Es liegt gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen vor.[5]

 

Rz. 209

Ist ein Grundstück, das einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft gehört, objektiv geeignet, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen, so ist es gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Eigentümer subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der Personengesellschaft z. B. als Vorratsgelände zu dienen.[6]

 

Rz. 210

In den Fällen, in denen der Mitunternehmer einen gewerblichen Betrieb unterhält und er im Rahmen dieses Betriebs Wirtschaftsgüter entgeltlich der Mitunternehme...

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