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Freiwillige Arbeitslosenversicherung / 2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Antrag

Björn Kazda
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Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 30 Monate (Prüffrist) vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung[1] gestanden haben. Die Vorversicherungszeit von 12 Monaten muss dabei nicht durchgehend zurückgelegt sein. Mehrere Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Frist von 30 Monaten werden zusammengerechnet.

    Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld (auch bei Nullkurzarbeit) zählen bei der Ermittlung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses mit.[2]

    Es rechnen hierbei alle Arten von Versicherungsverhältnissen mit. Das heißt, auch ein Versicherungsverhältnis nach § 28a SGB III ist zu berücksichtigen. Dabei kann es sich z. B. um eine versicherte Zeit der Selbstständigkeit handeln. Damit ist es nun möglich, auch Versicherungsschutz für eine weitere Selbstständigkeit zu erhalten, wenn die vorherige aufgegeben wurde. Dabei dürfen sogar zwischen beiden Tätigkeiten Unterbrechungen liegen. Erforderlich ist nur, dass im 2-Jahres-Zeitraum vor Beginn der erneuten Tätigkeit 12 Monate irgendein Versicherungsverhältnis nach dem SGB III vorlag. Damit ist es beispielsweise auch möglich, einer Versicherung als Selbstständiger eine Versicherung wegen einer Auslandsbeschäftigung folgen zu lassen.

  2. Ersatzweise genügt auch ein punktueller (also nicht 12-monatiger) Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (i. d. R. Arbeitslosengeld)[3] unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung, da in diesen Fällen die Mitgliedscha...

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