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Freiwillige Arbeitslosenversicherung / 2 Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Antrag

Björn Kazda
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Damit ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 30 Monate (Prüffrist) vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung[1] gestanden haben. Die Vorversicherungszeit von 12 Monaten muss dabei nicht durchgehend zurückgelegt sein. Mehrere Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Frist von 30 Monaten werden zusammengerechnet.

    Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld (auch bei Nullkurzarbeit) zählen bei der Ermittlung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses mit.[2]

    Es rechnen hierbei alle Arten von Versicherungsverhältnissen mit. Das heißt, auch ein Versicherungsverhältnis nach § 28a SGB III ist zu berücksichtigen. Dabei kann es sich z. B. um eine versicherte Zeit der Selbstständigkeit handeln. Damit ist es nun möglich, auch Versicherungsschutz für eine weitere Selbstständigkeit zu erhalten, wenn die vorherige aufgegeben wurde. Dabei dürfen sogar zwischen beiden Tätigkeiten Unterbrechungen liegen. Erforderlich ist nur, dass im 2-Jahres-Zeitraum vor Beginn der erneuten Tätigkeit 12 Monate irgendein Versicherungsverhältnis nach dem SGB III vorlag. Damit ist es beispielsweise auch möglich, einer Versicherung als Selbstständiger eine Versicherung wegen einer Auslandsbeschäftigung folgen zu lassen.

  2. Ersatzweise genügt auch ein punktueller (also nicht 12-monatiger) Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (i. d. R. Arbeitslosengeld)[3] unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung, da in diesen Fällen die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung schon für den Bezug der Entgeltersatzleistung geprüft wurde. Dabei wird "unmittelbar" in nicht länger als einen Monat zurückliegend ausgelegt.
  3. Der Antragsteller darf weder versicherungspflichtig[4] noch versicherungsfrei[5] sein. Wird lediglich eine geringfügige Beschäftigung[6] ausgeübt, so schließt das die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nicht aus.
 
Hinweis

Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Eine von der Deutschen Rentenversicherung bewilligte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Bezug von Übergangsgeld erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Zugang zur Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 SGB III. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III führt nur der Bezug von Übergangsgeld bei einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu einer Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung. Damit fehlt es an der entsprechenden Vorversicherung. Wird keine der anderen Alternativen des § 28a Abs. 2 SGB III erfüllt, so ist eine freiwillige Weiterversicherung nicht möglich.[7]

 
Wichtig

Regelung zur Ablösung von Versicherungszeiten und Bezugszeiten

Versicherungszeiten einer selbstständigen Tätigkeit und Bezugszeiten von Arbeitslosengeld können sich nicht regelmäßig ablösen. Wurde eine versicherte selbstständige Tätigkeit bereits 2x unterbrochen und während der Unterbrechung jeweils ein Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht, so ist eine erneute Versicherung nicht möglich. Dies gilt jedoch nur für dieselbe Tätigkeit. Wird die Selbstständigkeit mit einer anderen Tätigkeit eröffnet, ist eine Versicherung während dieser neuen Tätigkeit möglich.

Außerdem bedeutet dies nur, dass künftig keine weitere Versicherung in derselben Tätigkeit möglich ist. Bisher schon erworbene Ansprüche auf Arbeitslosengeld werden dadurch nicht vernichtet. Besteht noch eine Restanspruchsdauer aus einem vorherigen Anspruch, so kann diese innerhalb der 4-Jahresfrist des § 161 SGB III geltend gemacht werden.[8]

Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag aufgrund der Inanspruchnahme einer Elternzeit ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Abs. 2a SGB III versicherungspflichtig ist.[9]

Dokumentations- und Beweispflicht des Antragstellers

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Zur Versicherungsberechtigung können z. B. Bescheinigungen der Pflegekassen, eine Gewerbeanmeldung oder ein Arbeitsvertrag (Ausland) anerkannt werden. Zeiten einer Vorbeschäftigung können durch eine Arbeitsbescheinigung, Zeiten des Leistungsbezugs durch einschlägige Bescheide nachgewiesen werden.

[1] §§ 24 bis 26 SGB III.
[2] § 24 Abs. 3 SGB III.
[3] § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB III.
[4] §§ 25, 26 SGB III.
[5] §§ 27, 28 SGB III.
[6]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung.

[7] BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 5 AL 1/14 R.
[8] § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III.
[9] § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB III.

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