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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.3 Formwechselbeschluss

Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 8

Zum Wirksamwerden eines Formwechsels bedarf es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG eines Formwechselbeschlusses, der gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 UmwG von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden und nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei entweder der einstimmigen Zustimmung zum Formwechselbeschluss oder eines ¾-Mehrheitsentscheides[1], sofern nicht abweichende Regelungen in Gesellschaftsverträgen zulässig sind und in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 9

Der Formwechselbeschluss erfordert nach § 193 Abs. 2 UmwG jedoch zwingend – etwa unabhängig von einer auch ohne sie zustande gekommenen Mehrheit – die Zustimmung bestimmter Anteilsinhaber (Sonderrechtsinhaber), sofern die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von deren Genehmigung abhängig ist.

Maßgeblich sind hier die Regelungen im Gesellschaftsvertrag, der Satzung bzw. nach dem Gesetz, nicht aber rein schuldrechtliche Vereinbarungen.[2]

 

Rz. 10

§ 193 Abs. 3 UmwG nennt zudem weitere Anforderungen zum Wirksamwerden des Formwechselbeschlusses:

  • Sofern ein Mehrheitsentscheid nicht ausreicht, bedarf es der Zustimmungserklärungen aller Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form.
  • Jedem Anteilsinhaber ist vom Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich und auf seine Kosten eine Abschrift des Beschlusses zu überlassen.
 

Rz. 11

Der Formwechselbeschluss hat nach Maßgabe des § 194 UmwG mindestens folgende Angaben zu enthalten:[3]

 
Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll
Name oder Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform
Eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger (nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften), es sei denn, ihre Beteiligung entfällt nach den formwechselspezif...

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