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FF 6/2012, Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnis ... / VIII. Reformbedarf

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Die Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 hat die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gewiss nicht erleichtert.

Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten muss zunächst im Wege der Halbteilung ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Dabei können sich durch die fiktive Herausrechnung des Splittingvorteils und anderer Einkommensbestandteile, die nur wegen der neuen Ehe gezahlt werden, komplizierte Rechenschritte ergeben, auch wenn es bei gleich- oder vorrangigen neuen Ehegatten letztlich wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht darauf ankommt.[74]

Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BGH zur Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der Dreiteilung nicht deswegen für verfassungswidrig erklärt, weil diese gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Vielmehr hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einander nachfolgende Ehen durch das Grundgesetz gleichrangig und gleichwertig geschützt werden.[75] Dem Gesetzgeber gibt das BVerfG sogar ausdrücklich freie Hand, indem es abschließend ausführt: "Sofern der Gesetzgeber die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB oder die Art der Unterhaltsberechnung insbesondere bei aufeinander folgenden ehelichen Unterhaltsverbänden einer Änderung unterziehen will, ist es seine Sache, per Gesetz die Kriterien und Berechnungsweisen dafür vorzugeben."[76]

Dies sollte der Gesetzgeber im Hinblick auf das von ihm selbst im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform 2008 benannte Ziel einer Vereinfachung des Unterhaltsrechts aufgreifen. Dort hat der Gesetzgeber ausgeführt:

Zitat

"Das Unterhaltsrecht beschränkt sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Gr...

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