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FF 4/2016, Kernaussagen des Gesetzes zur Verbesserung de ... / 2. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII

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Nach § 42a Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Diese vorläufige Inobhutnahme ist der eigentlichen endgültigen Inobhutnahme vorgeschaltet.[15] In der Phase der vorläufigen Inobhutnahme soll ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und zur Anordnung der Vormundschaft und Bestellung eines Vormunds noch nicht erfolgen.[16] Die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers durch das Familiengericht geschieht erst unverzüglich nach Verteilung des Minderjährigen. Eine Vormundschaftsbestellung während der vorläufigen Inobhutnahme scheidet in der Regel aus.[17]

Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt, § 88a Abs. 1 SGB VIII. Für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen und für die Leistungsgewährung an ihn ist der Zeitpunkt seines tatsächlichen Aufenthalts maßgebend. Dadurch bleiben die grenznahen Jugendämter weiterhin grundsätzlich für die erste Unterbringung und Versorgung der nach Deutschland einreisenden unbegleiteten Minderjährigen zuständig,[18] es sei denn die Länder machen von dem Landesrechtsvorbehalt Gebrauch, den das Gesetz ihnen einräumt: "soweit Landesrecht nichts anderes regelt". Die Länder haben nunmehr auch die Möglichkeit, "die örtliche Zuständigkeit bestimmten, besonders geeigneten Jugendämtern zuzuweisen".[19]

Umstritten ist, ob die Fachkräfte des ASD oder die Fachkräfte des Sachgebietes Vo...

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