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FF 05/2020, Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG / 2. Am Anfang steht der (gemeinsame) Name

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Nachdem das BVerfG in seiner (säkularen) Entscheidung vom 18.12.1953 festgestellt hatte, dass der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG geltendes Recht sei und dass gemäß Art. 117 GG alle entgegenstehenden Vorschriften auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts mit Ablauf des 31.3.1953 außer Kraft getreten seien,[13] hatte der Gesetzgeber u.a, den bis dahin geltenden § 1355 BGB im Rahmen des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957[14] dahingehend geändert, dass nunmehr die Frau (zumindest) das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem Familiennamen anzufügen. Im Übrigen blieb es jedoch dabei, dass der Ehe- und Familienname der Name des Mannes war. Diese Regelung wurde erst gut 20 Jahre später, und zwar im Rahmen des (Ersten) Ehereformgesetzes von 1976,[15] durch ein Wahlrecht der Ehegatten, ob der Geburtsname des Mannes oder derjenige der Frau der gemeinsame Familienname sein sollte, ersetzt, die entsprechende Rechtswohltat allerdings auf Ehen beschränkt, die nach dem 1.7.1976 geschlossen worden waren. Diese übergangslose Inkraftsetzung der Neuregelung ist vom BVerfG als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG beanstandet und in diesem Zusammenhang klargestellt worden, dass auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht die "Aufrechterhaltung der Erkennbarkeit des Familienzusammenhangs" (im Sinne der "Generationen-Großfamilie") fordern würde, wie sie mit der Namensregelung nach § 1355 S. 1 BGB a.F. verbunden gewesen sei.[16]

Ihre Fortsetzung hat diese Rechtsprechung mit dem Spruch des BVerfG vom 5.3.1991 gefunden, aufgrund dessen es ebenfalls für verfassungswidrig erklärt wurde, dass der Mannesname von Gesetzes wegen (§ 1355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.) jedenfalls dann Ehename wird, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.[17] Im Übrigen hat das Gericht dem Gesetzgeber jed...

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