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FF 03/2019, Der praktische Umgang mit dem digitalen Nachlass / V. Entscheidung des BGH

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Der Bundesgerichtshof[14] gab der Mutter der verstorbenen Tochter Recht. Sie erhielt die Zugangs- und Nutzungsrechte zu dem Account ihrer Tochter. In der Entscheidung kritisierte der Bundesgerichtshof die Ansicht des Kammergerichtes hinsichtlich des Vorrangs des Fernmeldegeheimnisses und beschäftigte sich mit der Frage, ob Daten vererbbar sind oder eine Vererbbarkeit ausgeschlossen werden kann. Der digitale Nachlass ist seit dieser Entscheidung im Rahmen der erbrechtlichen Betrachtung dem analogen Nachlass gleichgestellt. Aus erbrechtlicher Sicht gibt es zudem keine Kollision mit § 88 TKG, da alle Rechte aufgrund des Prinzips der Universalsukzession auf die Erben übergehen.

Der BGH stellte klar, dass der Erbe aufgrund des in § 1922 BGB geregelten Grundsatzes der Universalsukzession grundsätzlich uneingeschränkt in die Rechtsbeziehungen des Erblassers eintrete. Hierbei sei nicht zwischen Rechtsbeziehungen zwischen realen Personen und Internetprovidern zu unterscheiden, da diese weitestgehend identisch seien. Zwar sei es grundsätzlich möglich, die Vererbbarkeit von Rechtsverhältnissen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht vereinbart. Zudem sei ein Ausschluss der Vererbbarkeit kraft AGB wohl regelmäßig unwirksam. Sollte ein solcher Ausschluss durch die AGB des Providers Vertragsbestandteil geworden sein, müsse dieser der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB standhalten. Dies sei regelmäßig nicht der Fall, da eine Bestimmung insbesondere dann als unwirksam anzusehen sei, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei. Vorliegend handele es sich um die Regelung des § 1922 BGB, kraft derer das gesamte Vermögen auf den Erben übergehe. Von dieser Regelung würden alle Rechtsbeziehungen des Erblass...

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