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Festwert: Alle Voraussetzungen und wie richtig gerechnet ... / 5 Bewertungsvereinfachung durch Gruppenbewertung: Wann anwendbar, für welche Vermögensgegenstände und wie der gewogene Durchschnitt berechnet wird

Martina Schäfer, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Die Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB ist eine Bewertungsvereinfachungsregelung, die – wenn sie handelsrechtlich genutzt wird – für steuerliche Zwecke zu übernehmen ist. Die Aufnahme der Gegenstände in eine Gruppe erfolgt durch körperliche Bestandsaufnahme und ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung.

5.1 Anwendungsbereich der Gruppenbewertung

Der Unternehmer darf die Gruppenbewertung anwenden auf

  • gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens,
  • gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
  • auf gleichartige oder annähernd gleichwertige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. auf Wertpapiere sowie
  • auf Schulden, wie z. B. Rückstellungen für Gleitzeitüberhänge, Überstunden, Altersteilzeit, Garantien, Resturlaub).

5.2 Gruppenbewertung: Zusammenfassung gleichartiger Vermögensgegenstände

Beim Vorratsvermögen darf der Unternehmer nur gleichartige Wirtschaftsgüter in die Gruppenbewertung einbeziehen. Gleichartigkeit bedeutet aber nicht, dass es sich um gleiche Wirtschaftsgüter handeln muss. Erforderlich ist nur, dass sie zur gleichen Warengattung gehören oder die Wirtschaftsgüter in ihrer Verwendung bzw. Funktion vergleichbar sind. Wesentliche Qualitätsunterschiede dürfen allerdings nicht bestehen. Die Preise für die Wirtschaftsgüter müssen nicht zwingend annähernd gleich sein. Preisgleichheit ist allerdings ein Indiz für die Gleichartigkeit.

5.3 Annähernde Gleichwertigkeit der Vermögensgegenstände als Voraussetzung für die Gruppenbewertung

Bei anderen beweglichen Wirtschaftsgütern (mit Ausnahme von Vorräten) kommt es alternativ auf die Gleichwertigkeit an. D. h. die Preise der Wirtschaftsgüter, die in der Gruppenbewertung zusammengefasst werden, dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen. Zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert wird ein Spielraum von 20 % als akzeptabel angesehen. Zwischen der Gruppenbewertung und einer Einzelbewertung dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Wirtschaftsgüter, die nicht g...

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