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Fahrtkostenzuschuss / 4.2 Pauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 25 %

Rainer Hartmann
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Zusätzlich zur Lohnsteuerpauschalierung mit 15 %[1] gibt es seit 2019 eine alternative Pauschalierung mit 25 % für die von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG erfassten Fallgruppen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsvorschrift ist mit den unter die Steuerbefreiung fallenden Lohnsachverhalten identisch:

Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Geldzuschüsse)

  • bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr sowie
  • bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, auch soweit es sich um Privatfahrten handelt.[2]
 
Hinweis

Wahlrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann insbesondere für Fahrtkostenzuschüsse zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen den beiden Möglichkeiten der

  • Steuerfreiheit mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder
  • Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Kürzung des Werbungskostenabzugs

wählen. Das Wahlrecht muss der Arbeitgeber einheitlich für sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG ausüben.

Der Vorteil der Pauschalbesteuerung mit dem erhöhten Pauschsteuersatz von 25 % liegt darin, dass im Gegenzug auf eine Kürzung der Entfernungspauschale und damit auf einen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet wird. Arbeitgeberleistungen, die mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale versteuert werden, müssen in der Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen werden.

Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachbezügen des Arbeitgebers bei Benutzung

  • öffentlicher Verkehrsmittel im genehmigten Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • des öffen...

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