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Erwerbsminderung / 2.6 Rentenbeginn

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Die Rentenzahlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus. Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gelten.

2.6.1 Dauerrente

Bei rechtzeitiger Antragstellung – d. h. innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – beginnt die Erwerbsminderungsrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn diese Voraussetzungen erfüllt werden. Bei späterer Antragstellung kann die Rente erst vom 1. des Antragsmonats an geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

2.6.2 Zeitrente

Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen frühestens am 1. des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern der Rentenantrag rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 7 Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem 1. des Antragsmonats (§ 101 Abs. 1 SGB VI).

 
Wichtig

Der Regelfall ist, dass befristete Erwerbsminderungsrenten ab Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet werden.

 
Praxis-Beispiel

Eintritt der Erwerbsminderung ist der 2.1.2023.

Rentenantrag innerhalb der 3 Monatsfrist des § 99 Absatz 1 SGB VI – bis zum 30.4.2023.

Zählweise der Monate vor Beginn der Rente: Monat Januar wird nicht mitgerechnet, also ab Februar bis Juli 2023.

Beginn der befristeten Erwerbsminderungsrente: 1.8.2023, sofern Rentenantrag rechtzeitig innerhalb der 3 Monatsfrist oder aber auch bis zum 31.7.2023 gestellt wurde.

Mit dem aufgrund des Flexirentengesetzes zum 14.12.2016 in Kraft getretenen neuen Abs. 1a des § 101 SGB VI wurde eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. Die Sicher...

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