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Erstanwendung IFRS / 6 Würdigung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 85

Nach dem Grundsatz des IFRS 1.7 sind auf den erstmals veröffentlichten IFRS-Abschluss einheitlich die IFRS-Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, welche am Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode gelten. Von diesem Grundsatz gibt es eine begrenzte Anzahl von zwingend zu beachtenden Ausnahmen, jedoch eine vergleichsweise große und im Zeitablauf auch gewachsene Zahl von Wahlrechten zum Verzicht auf die retrospektive Anwendung der IFRS-Normen. Letztgenannte bezwecken, den Übergang zur IFRS-Rechnungslegung für die erstmals nach IFRS bilanzierenden Unternehmen zu erleichtern. Eine vergleichsweise große Anzahl von Wahlrechten entpuppt sich jedoch bei näherer Analyse nur als Weitergabe von Übergangsvorschriften, welche in den entsprechenden IAS/IFRS bzw. IFRIC-Interpretationen enthalten sind. Die Weitergabe solcher Übergangsvorschriften ist auch sachgerecht, da an einen IFRS-Erstanwender keinesfalls höhere Anforderungen als an solche Unternehmen gestellt werden können, die schon länger nach IFRS bilanzieren.

In vielen Fällen, in denen der IASB die retrospektive Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften für zu aufwendig hält, erlaubt er die Fortführung der nach den bislang angewendeten Rechnungslegungsmethoden angesetzten Wertansätze in der IFRS-Rechnungslegung, wobei diese landesrechtlich angesetzten Wertansätze ggf. auf das Bestehen einer Wertminderung zu prüfen bzw. in der IFRS-Eröffnungsbilanz dann entsprechend anzupassen sind.

Die Wahlrechte können – fast ausnahmslos[1] – unabhängig voneinander ausgeübt werden. Beachtenswert ist weiterhin, dass der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende diese Wahlrechte weitestgehend auch unabhängig davon in Anspruch nehmen kann, ob die retrospektive Anwendung der IFRS-Normen durchführbar oder nur mit einem unangemessenen K...

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