Danielle Bettinger
, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eigentumsverhältnisse
Zunächst sind die Eigentumsverhältnisse anzugeben, d. h. welche Rechtsform der Eigentümer vorweist. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist vorgegeben. Bei einem Erbbaurecht ist die Rechtsform des Erbbauberechtigten anzugeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft oder diverse Grundstücksgemeinschaften.
Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, sind zunächst Angaben zur eigentlichen Gemeinschaft zu machen. Gefragt wird hier nach dem Anredeschlüssel, dem Namen der Gemeinschaft und der Adresse (falls vorhanden). Zusätzlich dazu sind alle Miterben bzw. Miteigentümer bei den Angaben zu "(Mit-)Eigentümer/innen" mit ihren persönlichen Daten zu erfassen.
Geschäftsüblicher Name vorhanden
Ist Eigentümer des Grundstücks eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind nur die Daten der Gemeinschaft anzugeben. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht anzugeben
Eigentümer/-innen/Beteiligte
Zu jedem Grundstückseigentümer bzw. Miteigentümer bei Gemeinschaften sind die persönlichen Daten einzutragen. Dabei ist die Angabe der laufenden Nummer des Eigentümers bzw. Beteiligten, des Anredeschlüssels, des Geburtsdatums, des Namens, der Adresse, des Wohnsitz- bzw. Betriebsstätten-Finanzamts, der Einkommensteuernummer (falls vorhanden) und der Steuer-Identifikationsnummer erforderlich. Die Identifikationsnummer wird in dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung mitgeteilt und...