Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Eine Erweiterung liegt in folgenden Fällen vor:
- Aufstockung oder Anbau,
- Vergrößerung der nutzbaren Fläche,
- Substanzvermehrung.
Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche nur geringfügig vergrößert wird. Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an. Die "nutzbare Fläche" umfasst hierbei nicht nur die reine Wohnfläche einer Wohnung/eines Gebäudes i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume i. S. d. § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV.
Baumaßnahmen an Gebäuden, die zu einer Vergrößerung der Nutz- oder Wohnfläche führen, rechnen stets zu den Herstellungskosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Flächenzuwachs geringfügig ist. Greifen solche Erweiterungen mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bautechnisch ineinander, sind die Aufwendungen nicht in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, sondern einheitlich als Herstellungskosten zu beurteilen.
Herstellungskosten
- Im Keller- oder im Dachgeschoss wird erstmals ein Gäste-WC oder ein Badezimmer eingerichtet.
- Die Wohnfläche im Dachgeschoss wird durch breitere und höhere Dachgauben vergrößert.
- Die nutzbare Fläche im Kellergeschoss wird durch eine unterkellerte Terrasse vergrößert.
- In dem nur teilweise mit Kammern ausgebauten Dachgeschoss werden Dachgauben neu errichtet.
- Schaffung eines ganzjährig nutzbaren zusätzlichen Wohnraums durch Umgestaltung einer Dachterrasse zu einem Wintergarten.
- Überdachung eines bisher offenen B...