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Entgeltpunkte (Beiträge neben Altersrente) / 1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Mario Scharf
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Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente werden nach den allgemeinen Regelungen zur Rentenberechnung bestimmt. Der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres wird durch das (ggf. vorläufige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags

Ein Rentner erhält eine (abschlagsfreie) Altersteilrente auf der Grundlage von 40 Entgeltpunkten. Zu dieser Teilrente verdiente er zusätzlich im Jahr 2024 und 2025 je 30.000 EUR und im Jahr 2026 20.000 EUR. Die Beschäftigung wird zum 30.4.2026 aufgegeben, nachdem der Rentner in diesem Monat die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab 1.5.2026 soll die Rente als Vollrente gezahlt werden.

Es ergeben sich

 
30.000 EUR/47.085 EUR
(Durchschnittsentgelt 2024)
0,6371  
30.000 EUR/50.493 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025)
0,5941  
20.000 EUR/51.944 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026)
0,3850  
Gesamt 1,6162 Entgeltpunkte (Zuschlag)  

Die Alters(voll)rente wird ab 1.5.2026 auf der Grundlage von 41,6162 Entgeltpunkten gezahlt. Aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts derzeit eine um mtl. 65,92 EUR (1,6162 × 40,79 EUR) höhere Rente.

Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung

Wird neben einer Altersteilrente oder einer Altersvollrente bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, für die aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu entrichten sind[1], berechnen sich die Zuschläge an Entgeltpunkten nach den üblichen Regelungen für diesen Personenkreis, die auch ohne den Rentenbezug gelten.[2]

[1] §§ 172 Abs. 3, 3a, 276a SGB VI.
[2]

S. Entgeltpunkte (Arbeitsen...

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